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Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtung

der Gemeinde Hohenwestedt

 

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 57) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Alternative 2 und 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005, S. 27), der §§ 22-24 und 90 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), sowie des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H., S. 759),     jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung    Hohenwestedt vom 08. Dezember 2020 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Widmung als öffentliche Einrichtung

 

Die Gemeinde Hohenwestedt unterhält eine Kindertageseinrichtung sowie eine Kindertagespflege als unselbständige öffentliche Einrichtung.

 

Teil I - Kindertageseinrichtung

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

 

  1. Die Kindertageseinrichtung dient der familienergänzenden, erzieherischen und sozialpädagogischen Betreuung von Kindern. Die Kindertageseinrichtung ist eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGBl. I S. 1592). Sie ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag. Dieser Auftrag wird in kommunaler Verantwortung selbständig wahrgenommen. Es geht nicht darum, Eltern oder Familien zu ersetzen, sondern sie in die Arbeit einzubeziehen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und zur Mitwirkung zu gewinnen. 
  2. Die Erziehungsberechtigen verpflichten sich, zum Wohle ihrer Kinder, mit dem Personal der Kindertageseinrichtung eine Erziehungspartnerschaft einzugehen. 

 

§ 3

Aufnahme in die Kindertageseinrichtung, Wechsel innerhalb der Kindertageseinrichtung  

 

  1. Im Rahmen der verfügbaren Plätze werden vorrangig Kinder in der Kindertageseinrichtung aufgenommen, die mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Hohenwestedt und den Gemeinden, mit denen die Standortgemeinde eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Mitbenutzung der Kindertageseinrichtung unterhält. Diese zählen zum Einzugsbereich.
  2. Die Kindertageseinrichtung dient der Betreuung von Kindern im Alter von 0 Jahren bis zum Schuleintritt. 

Es werden folgende Betreuungsformen angeboten:

    • Früh- und Spätdienst
    • Vormittagsbetreuung 
    • Mittagsverpflegung
    • Erweiterte Betreuungszeiten in den Nachmittag hinein
  1. Die Elternwünsche für die Betreuungszeiten sollen berücksichtigt werden. Die Kinder sind jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres für das kommende Kindergartenjahr anzumelden. Mit der verbindlichen Anmeldung sind aktuelle Arbeitsbescheinigungen der Erziehungsberechtigten einzureichen. 

Die Vergabe der Plätze erfolgt dann nach folgenden Kriterien: 

Aufnahme von über 3-Jährigen  

  1. Kinder, die mit Hauptwohnsitz im Einzugsbereich wohnen
  2. Krippenkinder und Kinder aus der Kindertagespflege, die bereits vor dem Stichtag eine Ummeldung in den Bereich der Betreuung der über 3-Jährigen eingereicht haben
  3. Vorschul- und Kann-Kinder
  4. Kinder, deren Anmeldung bis zum Stichtag eingegangen ist
  5. Kinder, deren Erziehungsberechtigte/-n berufstätig ist/sind, sich in einer Ausbildung oder in einem Studium befinden oder an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen (mit Bescheinigung des Arbeitgebers)
  6. Kinder, deren Erziehungsberechtigte/-n alleinerziehend ist
  7. Soziale Indikation (Einzelfallentscheidung durch die Leitung und den Träger)
  8. Nach dem Anmeldedatum
  9. Nach dem Alter der Kinder (ältere Kinder erhalten vorrangig einen Platz)

Aufnahme von unter 3-Jährigen

  1. Kinder, die mit Hauptwohnsitz im Einzugsbereich wohnen
  2. Kinder, deren Erziehungsberechtigte/-n berufstätig ist/sind, sich in einer Ausbildung oder in einem Studium befinden oder an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen (mit Bescheinigung des Arbeitgebers)
  3. Alle Kinder, die unter den § 24 (1) SGB VIII fallen oder Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben.
  4. Kinder, deren Erziehungsberechtigte/-n alleinerziehend ist
  5. Soziale Indikation (Einzelfallentscheidung durch die Leitung und den Träger)
  6. Nach dem Anmeldedatum
  7. Nach dem Alter der Kinder (ältere Kinder erhalten vorrangig einen Platz)

Anmeldungen, die nach dem 31.01. eingehen, werden nach Eingang der Anmeldung berücksichtigt.

  1. Aufgrund des pädagogischen Konzeptes erfolgt der Wechsel von der Krippe/von der Kinderta-gespflege in den Elementarbereich grundsätzlich zum nächsten 1. nach dem 3. Geburtstag, 

aber frühestens 8 Tage nach dem 3. Geburtstag. Ihm geht eine angemessene Umgewöhnungsphase voraus. 

  1. Die Aufnahme eines Kindes erfolgt jeweils für den Bereich (über- und unter 3-Jährige im Haus oder in der Outdoorgruppe) für den das Kind schriftlich angemeldet wurde. Für die Aufnahme des Kindes in einen anderen Bereich der Einrichtung ist ein neuer Antrag (Änderungsmeldung) zu stellen. Eine Änderung des Betreuungsbereiches kann grundsätzlich nur zu Beginn des folgenden Betreuungsjahres erfolgen. Ein entsprechender Antrag (Änderungsmeldung) ist in der Regel bis zum 31.01. des Jahres an die Leitung der Einrichtung schriftlich zu stellen.
  2. Bei der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, in der für den Besuch der Kindertageseinrichtung bedeutsame vorangegangene Erkrankungen, insbesondere Infektionskrankheiten und der Impfstatus des Kindes festgehalten sind. Das Attest sollte nicht älter als 4-6 Wochen sein.
  3. Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetz (§1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. 

Für die Dauer des Besuches der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Kindertageseinrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeiten wieder in die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten. Für den Weg zur Kindertageseinrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Abholung und das Bringen Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister erfolgen. Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind. Sofern Kinder aus den Umlandgemeinden die Schulbusse des Schulverbandes Hohenwestedt nutzen, geschieht dieses ebenfalls auf eigene Verantwortung der Eltern. Die Kinder werden nicht vom Bus abgeholt und zum Bus gebracht, sondern müssen den Weg alleine zurücklegen.

 

§ 4 Regelung für den Besuch der Kindertageseinrichtung

 

Der regelmäßige Besuch der Kindertageseinrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, haben die Erziehungsberechtigten dieses der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 5 Öffnungszeiten

 

  1. Die Kindertageseinrichtung ist von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr geöffnet. 
  2. Soweit Bedarf besteht und die Kapazitäten der Kindertageseinrichtung es zulassen werden darüber hinaus folgende Betreuungszeiten angeboten:

Frühbetreuung von             7.00 - 7.30 Uhr und 7.30 - 8.00 Uhr

Spätdienst von                   12.00 - 12.30 Uhr und 12.30 - 13.00 Uhr

                                           ggf. inkl. Mittagsverpflegung

Erweiterte Betreuung von  13.00 bis 14.00 Uhr*

                                           14.00 bis 15.00 Uhr*

                                           15.00 bis 16.00 Uhr*

                                           16.00 bis 17.00 Uhr*             

*Bei den erweiterten Betreuungszeiten ist die Mittagsverpflegung zwingend mit zu buchen. Die erweiterten Betreuungszeiten werden lediglich angeboten, wenn mindestens 5 Anmeldungen von unter 3-Jährigen und 10 Anmeldungen von über 3-Jährigen vorliegen.

  1. Während der Sommerferien bleibt die Kindertageseinrichtung zwei Wochen geschlossen, ebenso zwischen dem 24.12. und 01.01.. Weiterhin hat der Träger bei Bedarf z.B. wg. Fortbildung des Personals, die Möglichkeit, die Kindertageseinrichtung zu schließen. Die Schließzeit darf 20 Tage im Jahr nicht überschreiten. Die Schließzeiten werden nach Anhörung des Beirates zum Anfang des Kindergartenjahres für das kommende Kalenderjahr festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben.
  2. Wird die Kindertageseinrichtung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch des Kindes auf einen Wechsel in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grund erfolgt nicht.

 

§ 6 Beendigung des Betreuungsverhältnisses

 

  1. Eine Abmeldung des Kindes ist grundsätzlich nur zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) möglich. 
  2. Bei Eintritt der Schulpflicht endet das Betreuungsverhältnis automatisch.
  3. In begründeten Fällen (z.B. Umzug, Krankheit, Eingewöhnungsphase oder beim Vorliegen  besonderer Umstände) können die Erziehungsberechtigten das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende kündigen. Ob besondere Umstände vorliegen, entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister. In besonderen Härtefällen kann sie/er von der Frist abweichen.
  4. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann das Betreuungsverhältnis in Absprache mit der Leitung der Kindertageseinrichtung aus wichtigem Grund mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende kündigen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn
  1. die Gebühr oder die Gebühr für das Mittagessen für einen Zeitraum von 2 Monaten unbegründet nicht entrichtet wurde.
  2. das Kind über einen längeren Zeitraum von mindestens 2 Wochen unentschuldigt fehlt.
  3. das Kind über einen längeren Zeitraum die Kindertageseinrichtung unbegründet unregelmäßig besucht.
  4. das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann oder die Förderung der anderen Kinder der Gruppe dadurch erheblich beeinträchtigt. 
  5. das Kind sich nicht in die Gemeinschaft integrieren kann oder andere Kinder gefährdet und trotz Beteiligung der Erziehungsberechtigten und des Jugendamtes keine dem Kindeswohl entsprechende Lösung gefunden werden konnte.
  6. mit den Erziehungsberechtigten eine Erziehungspartnerschaft zum Wohl des Kindes nicht erreicht werden kann oder die Einrichtungskonzeption nicht unterstützt wird.

 

§ 7 Krankheit

 

(1) Ein erkranktes Kind darf bis zu seiner Genesung die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Die Kindertageseinrichtung ist über jede Erkrankung unverzüglich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss auch erfolgen, wenn ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft an einer ansteckenden Krankheit erkrankt ist (§ 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Das Merkblatt über die Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5 Seite 2 IfSG ist der Anlage beigefügt.

 

§ 8 Benutzungsgebühr

 

  1. Nach § 31 KiTaG werden die Erziehungsberechtigten an den Kosten beteiligt, die für das Kind in der Kindertageseinrichtung entstehen. Auch bei Abwesenheit des Kindes z.B. bei Kuren, Krankenhausaufenthalten, Schließzeiten etc. besteht die Pflicht zur Zahlung des Teilnahmebeitrages weiter.  
  2. Ein Kindergartenjahr läuft vom 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres. Für die Vorschulkinder kann vom Ende des Kindergartenjahres (31.07.) je nach Lage der Sommerferien in SchleswigHolstein abgewichen werden, so dass eine Betreuung über den 01.08. möglich ist, sofern die Sommerferien über den 31.07. hinaus gehen. Eine Abmeldung zum 30.06. ist auch bei entsprechender Lage der Sommerferien ausgeschlossen.

 

  1. Änderungsmeldungen, die den Wegfall von Betreuungszeiten betreffen, sind mit einer 6 wöchigen Frist zum Quartalsende möglich.

 

Die monatliche Benutzungsgebühr beträgt 

 

                                                                               für Kinder über       für Kinder unter

                                                                               3 Jahren                 3 Jahren

07.00 Uhr bis 07.30 Uhr      Frühdienst                       14,15 €             18,02 €

07.30 Uhr bis 08.00 Uhr      Frühdienst                       14,15 €             18,02 €

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr      Kernzeit                           113,20 €           144,20 €

12.00 Uhr bis 12.30 Uhr      Spätdienst                        14,15 €             18,02 €

12.30 Uhr bis 13.00 Uhr      Spätdienst                        14,15 €             18,02 €

13.00 Uhr bis 14.00 Uhr       Erweiterte Betreuung       28,30 €             36,05 € 

14.00 Uhr bis 15.00 Uhr       Erweiterte Betreuung       28,30 €             36,05 €

15.00 Uhr bis 16.00 Uhr       Erweiterte Betreuung       28,30 €             36,05 €

16.00 Uhr bis 17.00 Uhr       Erweiterte Betreuung       28,30 €             36,05 €

    

Die Früh- und Spätbetreuung kann auch sporadisch nach vorheriger mündlicher Absprache genutzt werden. Die Kosten betragen pro angefangene halbe Stunde für über 3-Jährige 0,57 € und für unter 3-Jährige 0,72 €.

Die erweiterten Betreuungszeiten ab 13.00 Uhr können auch sporadisch nach vorheriger mündlicher Absprache genutzt werden. Die Kosten betragen pro angefangene Stunde für über 3-Jährige 1,13 €  und für unter 3-Jährige  1,44 €. Bei einer Betreuung ab 13.00 Uhr ist das Mittagessen zwingend zu buchen.

Es besteht die Möglichkeit für eine Nutzung des Frühdienstes, des Spätdienstes sowie der erweiterten Betreuung gemäß der Sätze 2 - 6 eine 10er-Karte (Extrabetreuungskarte) bei der Amtsverwaltung zu erwerben. Die Kosten für eine 10er-Karte betragen:

Pro angefangene ½ Stunde:

        für über 3-jährige Kinder

5,66 €,

        für unter 3-jährige Kinder

Pro angefangene volle Stunde:

7,21 €.

        für über 3-jährige Kinder

11,32 €,

        für unter 3-jährige Kinder

14,42 €.

Im ersten Betreuungsmonat ist für die Betreuung von unter 3-Jährigen 50 % der monatlichen Benutzungsgebühr zu entrichten, da dies die Eingewöhnungsphase des Kindes ist.

Für Kinder, die drei Jahre alt werden, gelten die Ü3-Gebühren ab dem Monat des dritten Geburtstages.

 

  1. Die Benutzungsgebühr ist monatlich im Voraus fällig. Für versäumte Benutzungstage werden keine Erstattungen geleistet. Die Benutzungsgebühr ist bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beendigung (§ 6) erfolgt.
  2. Die Benutzungsgebühr muss auch während der Ferien und Schließungszeiten gezahlt werden. Das gilt auch, wenn das Kind wegen der Einschulung zum Beginn der Sommerferien abgemeldet wird. 
  3. Auf Antrag werden die Gebühren nach dem Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) in der derzeit gültigen Fassung ermäßigt.

 

§ 9 Gebühr für das Mittagessen

 

  1. Die Gebühr für das Mittagessen beträgt monatlich in der Kindertageseinrichtung 56,00 €. Im ersten Betreuungsmonat ist für die Betreuung von unter 3-Jährigen 50 % der monatlichen Essenspauschale zu entrichten, da dies die Eingewöhnungsphase des Kindes ist.
  2. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit für eine spontane Teilnahme am Mittagessen eine 10er-Karte i. H. v. 30,00 € bei der Amtsverwaltung zu erwerben. 
  3. Gebührenschuldner, die einen Anspruch auf Bildung und Teilhabe gemäß §§ 28 ff. Sozialgesetzbuch zweites Buch (SGB II), §§ 34 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), § 6 Bundeskindergeldgesetz (BKKG), § 2 bzw. § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder anderen Rechtsgrundlagen haben und einen Antrag auf Leistung der Bildung und Teilhabe gestellt haben, werden auf Antrag von der Zahlung des Mittagessens befreit.
  4. Eine Gebühr für das Mittagessen wird auf Antrag nicht erhoben, wenn ein Kind länger als an 10 aufeinanderfolgenden Betriebstagen fehlt. Die regulären Schließzeiten gemäß dieser Satzung bleiben unberücksichtigt.
  5. Kinder, die über 13.00 Uhr hinaus betreut werden, müssen am Mittagessen teilnehmen, da die Zeitspanne zwischen dem Frühstück und einer warmen Mahlzeit am frühen Abend für die Kinder zu lang ist.

§ 10 Datenverarbeitung

 

  1. Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Benutzungs- und Gebührensatzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die aus der Prüfung der persönlichen Unterlagen bekannt geworden sind, durch die Gemeinde Hohenwestedt zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die aus melderechtlichen Gründen erhoben und gespeichert sind. Das Amt Mittelholstein als für die Gemeinde Hohenwestedt gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde, darf sich dieser Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung bedienen und sie weiter verarbeiten.
  2. Die Gemeinde Hohenwestedt bzw. das Amt Mittelholstein ist befugt, auf der Grundlage von

Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Gebührensatzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

 

Teil II - Kindertagespflege

 

§ 11 Kindertagespflege

  1. Ergänzend zum Angebot der Kindertageseinrichtung betreibt die Gemeinde eine Tagespflege nach den §§ 43 bis 50 Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) für die Betreuung von Kindern am Vormittag. Die Kindertagespflege ist grundsätzlich montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet. 
  2. Neben der Anmeldung in der Kindertageseinrichtung ist ein Antrag auf Förderung der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII beim Kreis Rendsburg-Eckernförde zu stellen. 
  3. Die Gebühren für die Kindertagespflege werden vom Kreis Rendsburg-Eckernförde erhoben.
  4. Die §§ 2, 3, 4, 5 Abs. 3 und 4, 6, 7 und 10 für die Kindertageseinrichtung gelten für die Kindertagespflege entsprechend.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die  Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Hohenwestedt vom 26.06.2020 außer Kraft. 

 

Hohenwestedt, den 09.12.2020

 

gez.                            (L. S.)

 

Jan Butenschön

(Bürgermeister)