Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 57) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Alternative 2 und 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005, S. 27), der §§ 22-24 und 90 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), sowie des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H., S. 759), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Hohenwestedt vom 08. Dezember 2020 folgende Satzung erlassen:
Die Gemeinde Hohenwestedt unterhält eine Kindertageseinrichtung sowie eine Kindertagespflege als unselbständige öffentliche Einrichtung.
Es werden folgende Betreuungsformen angeboten:
Die Vergabe der Plätze erfolgt dann nach folgenden Kriterien:
Aufnahme von über 3-Jährigen
Aufnahme von unter 3-Jährigen
Anmeldungen, die nach dem 31.01. eingehen, werden nach Eingang der Anmeldung berücksichtigt.
aber frühestens 8 Tage nach dem 3. Geburtstag. Ihm geht eine angemessene Umgewöhnungsphase voraus.
Für die Dauer des Besuches der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Kindertageseinrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeiten wieder in die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten. Für den Weg zur Kindertageseinrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Abholung und das Bringen Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister erfolgen. Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind. Sofern Kinder aus den Umlandgemeinden die Schulbusse des Schulverbandes Hohenwestedt nutzen, geschieht dieses ebenfalls auf eigene Verantwortung der Eltern. Die Kinder werden nicht vom Bus abgeholt und zum Bus gebracht, sondern müssen den Weg alleine zurücklegen.
Der regelmäßige Besuch der Kindertageseinrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, haben die Erziehungsberechtigten dieses der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.
Frühbetreuung von 7.00 - 7.30 Uhr und 7.30 - 8.00 Uhr
Spätdienst von 12.00 - 12.30 Uhr und 12.30 - 13.00 Uhr
ggf. inkl. Mittagsverpflegung
Erweiterte Betreuung von 13.00 bis 14.00 Uhr*
14.00 bis 15.00 Uhr*
15.00 bis 16.00 Uhr*
16.00 bis 17.00 Uhr*
*Bei den erweiterten Betreuungszeiten ist die Mittagsverpflegung zwingend mit zu buchen. Die erweiterten Betreuungszeiten werden lediglich angeboten, wenn mindestens 5 Anmeldungen von unter 3-Jährigen und 10 Anmeldungen von über 3-Jährigen vorliegen.
(1) Ein erkranktes Kind darf bis zu seiner Genesung die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Die Kindertageseinrichtung ist über jede Erkrankung unverzüglich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss auch erfolgen, wenn ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft an einer ansteckenden Krankheit erkrankt ist (§ 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Das Merkblatt über die Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5 Seite 2 IfSG ist der Anlage beigefügt.
Die monatliche Benutzungsgebühr beträgt
Die Früh- und Spätbetreuung kann auch sporadisch nach vorheriger mündlicher Absprache genutzt werden. Die Kosten betragen pro angefangene halbe Stunde für über 3-Jährige 0,57 € und für unter 3-Jährige 0,72 €.
Die erweiterten Betreuungszeiten ab 13.00 Uhr können auch sporadisch nach vorheriger mündlicher Absprache genutzt werden. Die Kosten betragen pro angefangene Stunde für über 3-Jährige 1,13 € und für unter 3-Jährige 1,44 €. Bei einer Betreuung ab 13.00 Uhr ist das Mittagessen zwingend zu buchen.
Es besteht die Möglichkeit für eine Nutzung des Frühdienstes, des Spätdienstes sowie der erweiterten Betreuung gemäß der Sätze 2 - 6 eine 10er-Karte (Extrabetreuungskarte) bei der Amtsverwaltung zu erwerben. Die Kosten für eine 10er-Karte betragen:
Pro angefangene ½ Stunde:
für über 3-jährige Kinder
5,66 €,
für unter 3-jährige Kinder
Pro angefangene volle Stunde:
7,21 €.
11,32 €,
14,42 €.
Im ersten Betreuungsmonat ist für die Betreuung von unter 3-Jährigen 50 % der monatlichen Benutzungsgebühr zu entrichten, da dies die Eingewöhnungsphase des Kindes ist.
Für Kinder, die drei Jahre alt werden, gelten die Ü3-Gebühren ab dem Monat des dritten Geburtstages.
Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Gebührensatzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
Teil II - Kindertagespflege
Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Hohenwestedt vom 26.06.2020 außer Kraft.
Hohenwestedt, den 09.12.2020
gez. (L. S.)
Jan Butenschön (Bürgermeister)
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